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   SG Berlin, 23.05.2012 - S 36 KR 2042/11   

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https://dejure.org/2012,14425
SG Berlin, 23.05.2012 - S 36 KR 2042/11 (https://dejure.org/2012,14425)
SG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2012 - S 36 KR 2042/11 (https://dejure.org/2012,14425)
SG Berlin, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - S 36 KR 2042/11 (https://dejure.org/2012,14425)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 237 S 1 Nr 2 SGB 5, § 57 Abs 1 SGB 11, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG
    Krankenversicherung- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus einer (Firmen-)Pensionskasse - Fortführung der Versicherung durch vollständige Zahlung der Beiträge durch den Arbeitnehmer selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Rentenzahlungen aus einer Pensionskasse bei der Beitragspflicht zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung; Rente aus einer Pensionskasse als Versorgungsbezug i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur

    Auszug aus SG Berlin, 23.05.2012 - S 36 KR 2042/11
    Rentenleistungen, die von in der Rechtsform eines VVaG betriebenen regulierten Pensionskassen ausgezahlt werden, unterliegen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) auch insoweit als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, als sie auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unter Fortführung des Versicherungsverhältnisses selbst eingezahlt hat.

    Der Kläger ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08) vorliegend Anwendung finde, da beide Sachverhalte nahezu identisch seien.

    Rentenleistungen die von in der Rechtsform eines VVaG betriebenen regulierten Pensionskassen ausgezahlt werden, unterliegen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) auch insoweit als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, als sie auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unter Fortführung des Versicherungsverhältnisses selbst eingezahlt hat (so - obiter dictum - BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R = SozR 4-2500 § 229 Nr. 12; Bittner, SGb 2012, 103, 104; vgl. auch das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 30.08.2011 - RS 2011/419, unter Ziff. 1.2; a.A. Reich, VersR 2011, 454ff.; Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 49/2010 Anm. 6).

    An der vorgenannten Rechtsprechung hat das BSG auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) im Grundsatz festgehalten und in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf die vorgenannte Rechtsprechung zu den Pensionskassenrenten Bezug genommen (BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R = SozR 4-2500 § 229 Nr. 12, juris Rdnrn. 19 und 28).

    Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der hierdurch Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten (vgl. BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - a.a.O., juris RdNr 15 f).

    In der Entscheidung vom 28.09.2010 (a.a.O., juris Rdnr. 13) hat das BVerfG eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Ungleichbehandlung nur in den Fällen angenommen, "in denen auch Einzahlungen des Arbeitnehmers auf Kapitallebensversicherungsverträge in die betriebliche Altersversorgung eingeordnet werden, die den Begriffsmerkmalen des Betriebsrentenrechts nicht entsprechen und sich in keiner Weise mehr von Einzahlungen auf private Kapitallebensversicherungsverträge unterscheiden" (Hervorhebung nur hier).

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    Auszug aus SG Berlin, 23.05.2012 - S 36 KR 2042/11
    Rentenleistungen die von in der Rechtsform eines VVaG betriebenen regulierten Pensionskassen ausgezahlt werden, unterliegen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) auch insoweit als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, als sie auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unter Fortführung des Versicherungsverhältnisses selbst eingezahlt hat (so - obiter dictum - BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R = SozR 4-2500 § 229 Nr. 12; Bittner, SGb 2012, 103, 104; vgl. auch das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 30.08.2011 - RS 2011/419, unter Ziff. 1.2; a.A. Reich, VersR 2011, 454ff.; Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 49/2010 Anm. 6).

    An der vorgenannten Rechtsprechung hat das BSG auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) im Grundsatz festgehalten und in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf die vorgenannte Rechtsprechung zu den Pensionskassenrenten Bezug genommen (BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R = SozR 4-2500 § 229 Nr. 12, juris Rdnrn. 19 und 28).

  • BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08

    Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus

    Auszug aus SG Berlin, 23.05.2012 - S 36 KR 2042/11
    Es hat unter anderem die Einstufung von Leistungen aus einer Direktversicherung als Versorgungsbezüge für den Fall nicht beanstandet, dass der Arbeitgeber auch nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis weiter Versicherungsnehmer bleibt, der Arbeitnehmer jedoch die Beiträge allein weiter entrichtet (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08, juris Rdnr. 16).
  • BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten

    Auszug aus SG Berlin, 23.05.2012 - S 36 KR 2042/11
    Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw. die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 Rdnr. 19 m.w.N.).
  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 19/09 R

    Krankenversicherung - Beitragserhebung aus Renten der französischen

    Auszug aus SG Berlin, 23.05.2012 - S 36 KR 2042/11
    In Abweichung von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Feststellung eines einzelnen Beitrags(tragungs)tatbestandes ist die Beitragspflicht von Einnahmen als Element des Beitrags(tragungs)tatbestandes gesondert feststellungsfähig (BSG, Urteil vom 29.02.2012 - B 12 KR 19/09 R, juris Rdnr. 18 m.w.N.).
  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91

    Beitragspflicht einer Rente aus einer Einrichtung der betrieblichen

    Auszug aus SG Berlin, 23.05.2012 - S 36 KR 2042/11
    So hat das BSG zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bedient, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließt und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar macht (BSG, Urteil vom 06.02.1992 - 12 RK 37/91 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1).
  • SG Lübeck, 09.10.2012 - S 1 KR 993/11

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus einer

    Nach bisher vorliegenden Urteilen sind im Wesentlichen die Unterscheidungskriterien des BVerfG übernommen worden und die Gerichte sehen in jedem Fall bei Versorgungsbezügen aufgrund eigener Einzahlungen des Arbeitnehmers die Beitragspflicht nach § 229 SGB V in vollem Umfang gegeben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Januar 2012, L 1 KR 993/11; SG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2012 S 36 KR 2042/11).
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